Darin ist ein systematischerer Einsatz eines Frühwarnsystems für Einführer vorgesehen, wenn ein beg
ründeter Zweifel an einer Ursprungsbezeichnung aufkommt. Mit der Umsetzung dieser Bestimmungen, die zu einer ganzen Reihe von Elementen zur Erneuerung und Klärung der Bedingungen für die Verwaltung der Präferenzregelungen stehen, die in der einschlägigen Mitteilung der Kommission (KOM(97)402 vom 23.7.1997) vorgesehen sind, soll vermieden werden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer zu s
ehr darauf berufen, ...[+++]guten Glaubens gehandelt zu haben.