Eine Lösung könnte darin bestehen, Artikel 15 Absatz 2 des LLMC-Übere
inkommens in vollem Umfang anzuwenden, wodurch ganz einfach dem für von Schiffen unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des LLMC-Übereinkommens ist, fahrenden Schiffen verursachten Schäden Verantwortlichen, verwehrt wird, sich auf die Haftungsbeschränkung zu berufen
, wodurch es dem befassten Gericht überlassen bleibt, seine zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen nac
h allgemei ...[+++]nem Recht anzuwenden.