10° Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher
Stoffe in dem Betrieb, sowie das Vorhandensein gefährlicher
Stoffe, von denen angenommen werden kann, dass sie unabsichtlich in Mengen erzeugt werden können, die die in den Teilen 1 und 2 der Anlage II des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der einge
stuften Anlagen und Tätigkeiten angegeben ...[+++]en Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.