STELLT FEST, dass die Anpassung der zahlreichen bestehenden bilateralen Abkommen an das
Gemeinschaftsrecht trotz der guten Fortschritte noch weitere Zeit brauchen wird und dass die Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft während dieses Ze
itraums in der Lage sein müssen, ihre internationale Geschäftstätigkeit fortzusetzen und auszubauen, um ihre Wettbewerbsposition nicht zu gefährden; BETONT INFOLGEDESSEN, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 – insbesondere deren Artikel 1 und 4 – so anwenden m
...[+++]üssen, dass die Kontinuität gewahrt und der Ausbau von Luftverkehrsdiensten ermöglicht wird; in diesem Zusammenhang müssen Abkommen und Übereinkünfte, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten zwischen dem 5. November 2002 und dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 geschlossen haben, als gleichrangig betrachtet werden;