« Verstösst Artikel 4 des Gesetzes vom 21hhhhq
Juni 1985 [über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen] gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in dem Sinne, dass er Uberladungen nur bei in Belgien zugelassenen Fahrzeugen unter Strafe stellt, wodurch ein unvernünftiger und ungerechtfertigter Unterschied hinsichtlich der Behandlung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge vorliegen könnte, die kraft der vorerwähnten Bestimmung n
icht strafbar sind, trotz ihres ...[+++] freien Zugangs zum belgischen Staatsgebiet? ».