Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höhe der betreffenden administrativen Geldstrafe nicht unverhältnismässig ist und unter Berücksichtigung der Darlegungen in B.5 und in B.7 muss ein Richter, der mit einem Einspruch gegen eine Entschei
dung, mit der einem Transportunternehmer eine administrative Geldstrafe auferlegt wurde, befasst ist, prüfen können, ob die Entsche
idung des Ministers oder seines Beauftragten rechtlich und faktisch gerechtfertigt ist und insbesondere, ob dem Transportunternehmer irgendei
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