In den Vorarbeiten zu Artikel 330 (alt) des Zivilgesetzbuches heißt es diesbezüglich: « Mehrere Mitglieder hatten ernsthafte Bedenken dagegen, dass das Anfechtungsrecht auf absolute Weise gewährt würde. Der Grundsatz der so genannten biologischen Wahrheit kann in bestimmten Fällen nämlich für das Kind störend sein und im Widerspruch zu dessen Interessen stehen. Diese Mitglieder waren daher der Auffassung, dass der Besitz des Standes in das Ermessen des Gerichtes, das über die Anfechtung einer Anerkennung urteilt, eingeordnet werden muss. Man sprach sich sogar dafür aus, die Bezugnahme auf den Besitz des Standes
ausdrücklich in den Text aufzunehmen. Falls ...[+++] der Besitz des Standes vorliegt, muss die Anfechtung der Anerkennung ausgeschlossen werden, da andern
falls den Interessen des Kindes ernsthaft geschadet werden könnte. Andere Mitglieder warnten jedoch vor einer zu großen Bedeutung, die dem Besitz des Standes beigemessen würde; dies hätte nämlich zur Folge, dass das einfache Zusammenwohnen auf die gleiche Weise behandelt würde wie eine Ehe. Diese Mitglieder waren daher der Auffassung, dass der Besitz des Standes nur eine Rolle spielen könne, wenn er der biologischen Realität entspreche. Darauf wurde geantwortet, dass in Bezug auf das Kind dem Besitz des Standes der gleiche Wert beizumessen sei, ohne dass dabei berücksichtigt werde, ob das Kind innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sei » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, 904, Nr. 2, S. 100).