Art. 27 - Die Teilnehmer an Jugendaktivitäten, die entweder von Jugendbewegungen oder Vereinigungen, die für Jugendliche bestimmte Aktivitäten organisieren, veranstaltet werden, und die Teilnehmer an pädagogisch oder therapeutisch orientierten betreuten Bewegungen haben Zugang zu den abgegrenzten Gebieten der Forsten und Wälder der ju
ristischen Personen öffentlichen Rechts nach Artikel 57, Absatz 2, 7° unter den durch die Regierung festgelegten Bedingungen, und unter den eventuellen zusätzlichen Bedingungen, die der Eigentümer festleg
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