Insofern er bestimmt, dass der Eigentümer eines Hauses oder eines Gebäudes, d
as Gegenstand einer teilweisen Enteignung ist, die enteignende Behörde bitten kann, den verbleibenden Teil des unbeweglichen Gutes zu erwerben, und so ausgelegt wird, dass er in Höhe de
s Ankaufswertes des nach der teilweisen Enteignung übrigbleibenden Teils entschädigt wird, während ein Eigentümer, dessen bebautes Eigentum vollständig enteignet wird aufgrund anderer Regeln, eine vollständige Enteignungsentschädigung erhält, ist Artikel 51
...[+++] des Gesetzes vom 16. September 1807 nicht unvereinbar mit den Artikeln 10, 11 und 16 der Verfassung.