In diesem Fall wirkt sich die Nichtanwen
dung demzufolge nachteilig auf den Betrag des veränderlichen Teils des jährlichen Funktionszuschusses, der den Universitäten gezahlt wird, die nicht fusionieren
oder die nicht aus einer Fusion entstanden sind, aus, denn der veränderliche Teil des Zu
schusses, der einer jeden Universität zusteht, ist der Anteil eines Gesamtbetrags, der vorher durch Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1971
...[+++] festgelegt wurde.