Aus diesem Grund ist dafür zu sorgen, dass das einschlägige technische Fachwissen zum Tragen kommt, damit sich die Wir
tschaftsakteure den technologischen Fortschritt zunutze machen können, ohne das gegenwärtige Sicherheitsn
iveau aufs Spiel zu setzen; dies setzt voraus, dass die alternativen Prüfverfahren nicht durch den Ausschuss gemäß Artikel 6, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvors
...[+++]chriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (4) benannt wurden.