(13) Die Maßnahmen zur Verringerung der luftverunreinigenden Emissionen ab dem Jahr 2000 sind Teil eines integrierten und vielschichtigen Konzepts, das sämtliche Maßnahmen zur Verringerung der Luftverunreinigung durch den Straßenverkehr umfaßt. Alle in Artikel 4 der Richtlinie 94/12/EWG aufgeführten Parameter sind einschlägig. Im Hinblick auf die Anforderungen des Jahres 2000 müßte die Zielsetzung für leichte Nutzfahrzeuge darin bestehen, daß ebenso strenge Anforderungen wie für Personenkraftwagen festgelegt werden, und zwar unter Nutzung einer Emissionsbegrenzungstechnologi
e von einheitlicher technischer Qualität; dabei ...[+++] ist den besonderen Merkmalen leichter Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und bei Fahrzeugen der Gruppen II und III der Klasse N1 müssen geeignete Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit berücksichtigt werden. Die Kommission muß die Untersuchungen über die Aspekte Umwelt, Technologien und Kosten-Nutzen-Verhältnis durchführen und vor Ende Juni 1996 quantitative Ziele für die ab dem Jahr 2000 anwendbaren Gemeinschaftsmaßnahmen vorlegen -