Bezüglich der Bestimmungen der zwei Gesetze vom 25. Mai 2000, die, wie oben erwähnt, durch den Hof in seinen Urteilen Nrn. 52/99 und 68/99 für nichtig erklärte Besti
mmungen übernehmen, bemerkt der Hof schliesslich, dass diese Nichtigerklä
rungen sich auf die Tatsache gegründet haben, dass es nicht dem Gesetzgeber zustand, königliche Erlasse zu bestätigen, die sich, ohne ausdrückliche Ermächtigung durch ein Sondervollmachtengesetz, auf grundlegende Art und Weise auf eine Angelegenheit auswirkten, die durch Artikel 182 der Verfassung aus
...[+++]drücklich dem Gesetzgeber vorbehalten war.