In der Auslegung der angef
ochtenen Bestimmung durch die klagenden Parteien führe sie dazu, dass die Besitzer von Nicht-Haushaltsabfällen, die in der Region
Brüssel-Hauptstadt einen Händler oder Abfalleinsammler in Anspruch nähmen, verpflichtet seien, dies nachzuweisen, indem sie der Agentur einen schriftlichen Vertrag mit diesem privaten Unternehmen oder ein anderes schriftliches Dokument vorlegten, aus dem hervorgehe, dass der Ab
fall regelmäßig und systematisch abgeholt ...[+++]werde.