Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU ) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und der Verordnung (EU ) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Direktzahlungen ni
cht der Kürzung des Stützungsumfangs unterlieg ...[+++]en, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten die Direktzahlungen in den genannten Regionen nicht beinhalten.