c) b) „Studenten“ einen Drittstaatsangehöri
gen, der die von an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttä
tigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, ein Zeugnis Zertifikat oder Doktorgrad von
höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien g
...[+++]emäß dem einzelstaatlichen Recht;