5° " Bescheinigung zur Herkunftsgarantie" : Bescheinigung, die einem Erzeugungsstandort aufgrund des Artikels 42 des Dekrets ausgestellt wird und die angibt, dass die durch diesen Standort mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung e
rzeugten Mengen Grünstrom deutlich identifiziert und gemessen werden können, dass dieser Strom mit dem Güte
zeichen " Strom mit garantierter Herkunft aus erneuerbaren Energieträgern und/oder aus der Kraft-Wärme-Kopplung" bezeichnet und verkauft werden kann, und dass dieser Strom auf die
...[+++]Gewährung von grünen Bescheinigungen Anspruch gibt.