13. lehnt die verbindliche Anwendung von ITQs für
jedweden Flottentyp strikt ab; ist der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob ITQs angewandt werden oder nicht, und darüber, auf
welche Flottenteile dieses Regime anzuwenden ist, den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Regionen mit Kompetenz überlassen
werden muss, unter Beachtung der Unterschiedlichkeit der Situationen und der Meinungen der Interessensträger; ist de
...[+++]r Auffassung, dass für die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Systems für übertragbare Fischereibefugnisse in ihren nationalen Rechtsvorschriften bereits möglich ist;