(13b) Wenn die Mitgliedstaaten für die Landwirtschaft
geltende Maßnahmen treffen, die in die nationalen Luftreinhalteprogramme
aufgenommen werden sollen, sollten sie sicherstellen, dass die Folgen dieser
Maßnahmen für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe in vollem Umfang berücksichtigt werden und die
Maßnahmen keine wesentlichen Zusatzkosten verursachen, die fü ...[+++]r diese landwirtschaftlichen Betriebe nicht tragbar sind.