Letzterer, auf dessen Annahme durch den Rat die Kommission drängt, stellt darauf ab, dass vorsätzlich praktizierte V
erhaltensweisen mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund wie die Aufstachelung zu rassistischer
oder fremdenfeindlicher Gewalt bzw. zu Rassen- und Fremdenhass, öffentliche Beleidigungen, die öffentliche Duldung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Mitwirkung in einer rassistischen
oder fremdenfeindlichen Gruppe in den
Mitgliedstaaten als strafbar eingestuf ...[+++]t werden[5].