Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union kohärenten Weise begründen, d
ies bedeutet für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staats
angehörigen verübte Straftaten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten im
Allgemeinen mit dem Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem sie begangen werden, am beste
...[+++]n verfolgt werden können.