Die in dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung, in ihr
em nationalen Recht Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vorzusehen, befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, in ihrem nationalen
Recht verwaltungs
rechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen für die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verstöße vorzusehen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beschlossen, in ihrem n
ationalen Recht nur strafrecht ...[+++]liche Sanktionen für solche Verstöße festzulegen.