(b) sicherstellen, dass alle einschlägigen EU-Strafrechtsinstrumente einschließlich des Rahmenbeschlusses vollständig mit den Menschenrechtsstandards vereinbar sind, auch im Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung, wobei gegen klar definierte und umrisse
ne Verhaltensweisen vorgegangen werden muss, denen mit weniger strengen Maßnahmen nicht wirksam begegnet
werden kann, und ein breiteres Spektrum abgestufter ad
ministrativer sowie strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls Bußg
...[+++]eldern und alternativer Strafen wie gemeinnütziger Arbeit, vorgesehen werden muss;