Anhang III der Entscheidung 1999/94
/EG sollte geändert werden, um die Systeme der Konformitätsbescheinigung für Hohlkörperdecken und Rippendeckenplatten, die organische Stoffe enthalten, an den technischen Fortschritt anzupassen, damit Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen, berücksichtigt werden, weil je nach den bei der Herstellung verwen
deten Verfahren und Stoffen das Tätigwerden Dritter in
unterschiedlichem Maße sichergestellt ...[+++] werden sollte.