7. fordert die Stiftung auf, dafür zu sorgen, dass Mittel nur verfügbar gemacht werden, wenn die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen eingegangen sind; stellt nämlich fest, dass der Rechnungshof berichtet hat, dass entgegen der Haushaltsordnung (Artikel 19) de
r Haushaltsplan der Stiftung keine spezifischen Rubriken für verschiedene Programme, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wurden, aufwies; stellt darüber hinaus fest, dass die Stiftung im Rahmen eines aus zweckgebundenen Einnahmen finanzierten Programms Mittelbindungen in Höhe von 184 000 Euro vorgenommen hat, obwohl der tatsächlich eingegangene Betrag der zweckgebunde
...[+++]nen Einnahmen lediglich 29 000 Euro betrug;