In der Erwägung, dass es jedoch zu
erwähnen ist, dass sofern keine Umweltbewertung für diese Ausgleichsmassnahme vorliegt, es zu früh ist, um über die Zweckmässigkeit der von der Regierung vorgeschlagenen
Ausgleichsmassnahme Stellung zu nehmen; dass es ebenfalls darauf hingewiesen werden muss, dass es gemäss Artikel 42, Absatz 2, 10 bis der Regierung obliegt, die Ausgleichsmassnahmen festzulegen; dass auf raumplanerischer Ebene die Sandgrube Maubray zur Zeit in einem Abbaugebiet im Sektorenplan eingetragen ist, und dass der Vorschla
...[+++]g der Regierung, sie in einem Naturgebiet einzutragen, zweifellos eine zusätzliche Garantie zur Erhaltung dieser Landschaft, deren grosses biologisches Interesse anerkannt worden ist, darstellt;