Zwar können sie sich nicht auf Elemente wie den psychologisch-medizinischen Bericht oder die Zeugenaussage von Beamten des Jugendschutzdienstes stützen, die nur gesammelt werden, weil Schutzmassnahmen ins Au
ge gefasst werden; würde man es der zivilrechtlich haftbaren Partei jedoch erlauben, solche Elemente zu verwenden, so würde dies nicht
nur bedeuten, dass diese zu anderen Zwecken verwendet werden könnten als denjenigen, für die sie erfasst wurden (wie vorstehend dargelegt wurde), sondern auch einen schwer zu rechtfertigenden Behan
...[+++]dlungsunterschied schaffen zwischen Personen, die zivilrechtlich haftbar gemacht würden auf der Grundlage von Artikel 1384 Absätze 2 und 5 des Zivilgesetzbuches, je nachdem, ob der betreffende Minderjährige Gegenstand von Jugendschutzmassnahmen gewesen wäre oder nicht, wobei die Möglichkeit der Verwendung von Elementen aus einer Jugendschutzakte im erstgenannten Fall einen unbestreitbaren Vorteil darstellen würde.