Die fraglichen wirtschaftlichen Hilfsmass
nahmen sind von der Regelung zu unterscheiden, die in de
m nicht zur Debatte stehenden Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 vorgesehen ist und die es erlaubt, dass der Staat Betrieben, deren Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, Vorschüsse o
der Entschädigungen gewährt ...[+++].