Die zuständige Behörde braucht diesen Test jedoch bei Tierverbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets nicht zu verlangen, wenn es s
ich um ein Tier aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand handelt; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 1998 bi
s zur Erlangung des Status eines amtlich anerkannt tuberkulosefreien Gebiets solche Tests für Tiere, die zwischen zu einem Netzsystem im Sinne des Artikels 14 gehörenden Beständen verbra
...[+++]cht werden, verlangt hat.