(2) Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Erhebung oder Bereitstellung von Basisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständigen Organisationen und Einrichtung
en auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, dass die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können
...[+++].