In Bezug auf das Argument Deutschlands, dass die EEG-Umlage zu keinem Zeitpunkt Teil des Staatshaushalts werde oder diesen durchlaufe, genügt es noch einmal an das in Erwägungsgrund 100 Gesagte zu erinnern, nämlich dass die Tatsache, dass
der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht ausrei
cht, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließen, sofern der Staat eine Einrichtung zur Verwaltung der Mittel errichtet oder mit der Ve
rwaltung der Mittel beauftragt ...[+++] hat.