« Missachten die Artikel 6 und 6bis der Verfassung die koordiniert
en Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und insbesondere deren Artikel 23, soweit sie einem Kommunalmandatsträger von Linkebeek oder von einer der fünf übrigen Randgemeinden mit Fazilitäten [verbieten], einen Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeinderats in französischer Sprach
e zu erläutern oder überhaupt während der Sitzung mündliche Bemerkungen in französischer Sprache zu äussern oder in dieser Sprache das Wort zu ergreifen, und soweit si
...[+++]e es demzufolge den Wählern dieser sechs Gemeinden untersagen würden, ihre demokratische Kontrolle über die von ihnen gewählten Mandatsträger auszuüben?