Im übrigen erwähnt der Hof, d
ass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Personen, die an einem Verfahren beteiligt sind, bei dessen Beginn sie sich
für eine bestimmte Sprache entschieden haben, eine andere Landessprache wählen zu lassen, und dass der Gesetzgeber die Tatsache hat berücksichtigen können, dass die Zahl deutschsprachiger Pflegeerbringer, die ein Verfahren in deutscher Sprache wünschen, äusserst begrenzt ist, was auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die m
...[+++]eisten ihr Studium in französischer Sprache absolviert haben und ein Diplom in französischer Sprache haben.