In Artikel 4 werden die Z
ielvorgaben für die spezifischen Emissionen wir folgt genannt: Jeder Hersteller von Personenkraftwagen stellt für das am 1. Januar 2012 beginnende K
alenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass seine durchschnitt
lichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen nicht überschreiten oder, bei Herstellern, denen eine Ausnahme nach
...[+++] Artikel 9 gewährt wurde, dieser Ausnahme entsprechen.