Artikel 15 enthält Präventionsbestimmungen, namentlich die Annahme von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwi
rken, das Ergreifen geeigneter Initiativen durch die Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Informations- und Aufklärungskampagnen, Forschungs- und
Schulungsprogramme sowie die Förderung regelmäßiger Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern und potenziellen Opfern in Kontakt kommen
...[+++], damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.