Unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit der Aufgaben, die die Streitkräfte erfüllen müssen, und der Verfügbarkeit
, die die Erfüllung dieser Aufgaben voraussetzt, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass Maßnahmen e
rgriffen werden, um soweit wie möglich zu verhindern, dass Personen, die eine wesentliche und außerg
ewöhnliche Funktion innerhalb dieser Streitkräfte ausüben, zeitweilig ihres Amtes enthoben
...[+++]werden, durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingesetzt werden, in ein öffentliches Amt übergehen oder für eine berufliche Umstellung zugelassen werden.