Die Feststellung, dass nur durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht wege
n Drogenstraftaten, sondern nur wegen gemeinrechtlicher Straftaten zu verfolgen, dem Betroffenen der Vorteil von Artikel 9 des Drogengese
tzes entzogen wird, hängt nicht mit der fraglichen Bestimmung zusammen, sondern mit dem Grundsatz, der in Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 28quater des Strafprozessgesetzbuches festgelegt ist und wonach die Staatsanwaltschaft d
...[+++]ie Strafverfolgung auf die im Gesetz vorgesehene Weise ausübt und die Sachdienlichkeit der Verfolgung beurteilt.