Der vorlegende Richter vergleicht das System der Verjährung, das für
die Eintreibung des Sonderbeitrags zur sozialen Sicherheit gilt, den Selbständige aufgrund der Artikel 60 bis 73 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 zur Festlegung von steuerrechtlichen Bestimmungen und Ha
ushaltsbestimmungen zahlen müssen, mit dem System der Verjährung der Eintreibung der regularisierten ordentlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, die Selbständige in einer Situation des Beginns oder der Wiederaufnahme einer Tätigkeit zahlen
müssen ...[+++].