Sie sind der Auffassung, d
ass der Dekretgeber seine Befugnisse überschritten habe, indem er verlange, dass eine Person, die nach dem Beginn des Mietvertrags den Referenzmieter heirate oder das gesetzliche Zusammenwohnen mit ihm beginne, den Mietvertrag unterschreibe, und ind
em er dieser Person somit die Zulassungsbedingungen auferlege, die festgelegt seien in Artikel 95 § 1 Absatz 1 des flämischen Wohnungsgesetzbuches, was bedeute, dass von dem Mietbewerber unter anderem verlangt werde, nachzuweisen, dass er bereit sei, Niederländisch
...[+++] zu lernen und gegebenenfalls an einem Eingliederungsvorgang teilzunehmen.