Sofern die Voraussetzungen, unter denen Finanzinstrume
nte verwahrt werden sollten, erfüllt sind, sind auch Finanzinstrumente, die einem Dritten als Sicherheit gestell
t werden oder von einem Dritten zugunsten des AIF bereitgestell
t werden, von der Verwahrstelle selbst oder von einem Dritten, auf de
n Verwahrfunktionen übertragen werden, zu verwahren, solange sie Eigentum des AIF oder des für den AIF handelnden AI
...[+++]FM sind.