Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedsta
at sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die
eine derartige Übertragung der Aufgaben gestatten, gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft, der sie eine Zulassung erteilt haben, n
icht die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf einen oder mehrere Dritte überträgt, um so zu einer „Briefkastengesellschaft“ zu werden, und dass diese Aufträge eine wirksame Beaufsichtigung der Ve
...[+++]rwaltungsgesellschaft nicht behindern.