(17a) Um die wirksame strafrechtliche Verfolgung grenzüberschreitender Fäl
le sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, die unter diese Richtlinie fallen, in den Fällen zu begründen, in
denen die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet
oder zu Gunsten einer natürlichen
oder juristischen Person begangen wurde, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig
oder ...[+++] niedergelassen ist.