(11) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kreditinstitute sowie alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von B
anknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet
werden, Euro-Banknoten und -Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und
...[+++] den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.