13. schlägt vor, in einer zukünftigen Vereinbarung eine Mindesteinspruchsfrist festzulegen, wobei klarzustellen ist, dass diese nicht als Zwangsauflag
e verstanden werden sollte, sondern lediglich als ein Minimum, unterhalb dessen die demokratische Kontrolle durch das Parlament gegenstandslos würde; vertritt die Ansicht, dass die Mindestfrist für die Erhebung von Einwänden zwei Monate betragen sollte, mit der Möglichkeit, sie auf Initiative des Parlaments oder des Rates um weitere zwei Monate zu verlängern; betont jedoch, dass die Einspruchsfristen von der Art des del
egierten Rechtsakts abhängig ...[+++] sein sollten;