(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Sc
hweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen,
die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen o
der solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus S
...[+++]chweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.