Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass das EPSO, um seiner Begründungspf
licht nachzukommen, nicht verpflichtet war, dem Kläger die korrigierte Fassung seiner Kopie zu übersenden, ihm die Gründe zu nennen, weshalb seine Antworten fehlerhaft waren, und ihm die für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen verwendeten Bewertungskriterie
n zu übersenden, da solche Unterlagen Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen sind, die vom Prüfungsausschuss vorgenommen werden, und unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschus
...[+++]ses fallen.