Wenn dies praktisch nicht d
urchführbar ist und solche Konten nicht zur Verfügung stehen, sollte es einem Zentralverwahrer möglich sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von K
reditinstituten und Wertpapierfirmen tätigen und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kred
itinstitut ...[+++] eröffnet wurden.