Was sodann die Merkmale angeht, die die Klägerin für ihre Auffassung anführt, dass die als
Marken angemeldeten Formen von sich aus geeigne
t seien, ihre Waren von denen ihrer Wettbewerber zu unterscheiden, darunter insbesondere ihr hoher ästhetischer Gehalt und ihr von seltener Originalität zeugendes Design, ist
festzustellen, dass solche Formen aufgrund dieser Merkmale eher als Varianten einer der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen erscheinen denn a
...[+++]ls Formen, die geeignet sind, die betreffenden Waren zu individualisieren und von sich aus auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.