Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlü
ssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge a
us der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort hinsichtlich v
on im Rahmen dieses Programms ...[+++] organisierten Projekten durchzuführen.