Vermuten die in den Artikeln 2, 2bis und 2ter erwähnten Institute und Personen, da
ss ein Vorgang oder eine Transaktion mit dem Waschen von Geldern zusammenhängen könnte, die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden, benachrichtigen sie das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen; diese Benachrichtigung
erfolgt ebenfalls, sobald sie mindestens einen der Indikatoren entdecken,
die vom König durch ...[+++]einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.